Die CSA T&C werden von ECO, dem Verband der deutschen Internetwirtschaft e.V. (im Folgenden „ECO“), im Rahmen der Certified Senders Alliance (CSA) auferlegt. ECO hat das Recht, die CSA T&C sechs (6) Wochen nach Bekanntgabe einseitig zu ändern.
Selligent ist als Mitglied dieser Certified Senders Alliance an diese Bedingungen gebunden und hat sich dementsprechend dazu verpflichtet, diese Bedingungen auch seinen Kunden aufzuerlegen, einschließlich der Möglichkeit zu einseitigen Änderungen.
Selligent und ECO haben das Recht, Selligents Mitgliedschaft in der CSA zu kündigen, was gegebenenfalls zur Folge hat, dass der Kunde sich nicht mehr an die CSA T&C zu halten hat (es sei denn, diese Bedingungen entsprechen bewährten Verfahrensweisen und/oder gesetzlichen Verpflichtungen), sich ansonsten aber an der Vereinbarung zwischen dem Kunden und Selligent nichts ändert.
Der Kunde ist sich zudem bewusst, dass Selligent berechtigt ist, die Einhaltung der CSA T&C durch den Kunden zu überwachen und zu überprüfen und bei einem Verstoß, den Zugang zu der Software gemäß Artikel 8 der Nutzungsbedingungen zu unterbinden.
Der Kunde verpflichtet sich, den Aufforderungen von Selligent oder ECO hinsichtlich der CSA T&C unverzüglich nachzukommen und die CSA Bedingungen sowie jede Änderung bedingungslos einzuhalten (in dieser Hinsicht erklärt sich der Kunde gemäß Artikel 15.9 der Nutzungsbedingungen, die Bestandteil dieser Vereinbarung sind, damit einverstanden, dass Änderungen der CSA T&C im Interesse der Parteien und daher zumutbar sind).
CSA T&C
(Anmerkung: (Bei jeder Bezugnahme auf “Versender” oder “Kunde” in den CSA T&C ist der Kunde im Sinne dieser Vereinbarung gemeint).
- Der Versender muss bei der Versendung einer E-Mail-Werbung klar erkennbar sein. Jede verschickte E-Mail muss ein leicht erkennbares Impressum enthalten, entweder im Text selbst oder über einen direkten Link. Das Impressum muss die folgenden Angaben enthalten:
- Name und die Anschrift, wo der Versender etabliert ist, bei juristischen Personen zusätzlich die Rechtsform, den Namen des Vertretungsberechtigten und das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister, in welches sie eingetragen sind , einschließlich Registernummer;
- Kontaktinformationen, mindestens jedoch eine gültige Telefonnummer oder ein elektronisches Kontaktformular sowie
- eine E-Mail-Adresse und
- die Umsatzsteueridentifikationsnummer, wenn eine solche gemäß § 27a des Umsatzsteuergesetzes erteilt wurde oder gegebenenfalls die Wirtschaftsidentifikationsnummer gemäß § 139c der Abgabenordnung.
Weitergehende Informationspflichten nach § 5 Abs. 1 des Telemediengesetzes(TMG) bleiben unberührt.
- Der Versand von E-Mails erfolgt nur an Empfänger, die hierzu ihre Einwilligung im Sinne von § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) erteilt haben (Opt-In), oder die sich mit dem Werbenden in einer laufenden Kundenbeziehung befinden, sofern die Voraussetzungen von Art. 13, Abs. 2 der Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 erfüllt sind (Direktwerbung des Versenders für eigene ähnliche Produkte oder Dienstleistungen; Hinweis auf die Möglichkeit, die Verwendung der E-Mail-Adresse sowohl beim Antrag auf Genehmigung als auch bei jeder Verwendung der E-Mail-Adresse gebührenfrei zu untersagen).
- Die Einwilligung in die Zusendung von Werbung mittels E-Mails muss gesondert erfolgen. Der Empfänger muss entweder ein Kästchen anklicken/ankreuzen oder in anderer vergleichbar eindeutigen Weise der Werbung per E-Mail zustimmen. Diese Erklärung darf nicht Bestandteil sonstiger Erklärungen sein (z.B. Einwilligung in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen).
- Die Empfänger müssen ihre Einwilligung durch eine bewusste Handlung aktiv erteilen. Es dürfen keine vorangeklickten / vorangekreuzten Kästchen verwendet werden. Wurde die Einwilligung weder schriftlich noch elektronisch eindeutig erklärt, ist sie vom Adressenbesitzer schriftlich zu bestätigen. Auf die Möglichkeit, die Einwilligung jederzeit widerrufen zu können, ist bereits bei Einholung der Einwilligung klar und deutlich hinzuweisen. Der Hinweis muss auch Informationen dazu enthalten, wie und gegenüber wem der Widerruf zu erfolgen hat.
- Auf die Möglichkeit des Widerrufs der Erlaubnis, E-Mails zuzusenden, ist in jeder E-Mail hinzuweisen. Hinweise auf diese Möglichkeit sind in jede versendete Nachricht aufzunehmen. Das Abbestellen von E-Mails muss grundsätzlich durch den Empfänger ohne Kenntnis von Zugangsdaten (beispielsweise Login und Passwort) möglich sein. Ausnahmen dazu können im Einzelfall zugelassen werden, wenn eine abweichende Handhabung aufgrund von Besonderheiten des angebotenen Services erforderlich ist. Abmeldungen sind unverzüglich zu bearbeiten.
- Der Kunde muss E-Mail-Adressen von beteiligten Internet Service Providern aus der Mailingliste entfernen, wenn nach dem Versenden an diese Adressen drei Hard-Bounces erfolgten.
- Der Kunde hat für Beschwerden einen Ansprechpartner mit Telefonnummer und E-Mail-Adresse zu benennen. Die Reaktionszeit darf an Werktagen maximal 24 Stunden betragen.
- In der Kopf- oder Betreffzeile der E-Mail dürfen weder der Absender noch der kommerzielle Charakter der Nachricht verschleiert oder verheimlicht werden. Ein Verschleiern oder Verheimlichen liegt dann vor, wenn die Kopf- und Betreffzeile absichtlich so gestaltet sind, dass der Empfänger vor Einsichtnahme in den Inhalt der Kommunikation keine oder irreführende Informationen über die tatsächliche Identität des Absenders oder den kommerziellen Charakter der Nachricht erhält.
- Bei der Verwendung von E-Mail-Adressen, die der Versender bzw. seine Kunden von Dritten erworben haben, ist der Versender bzw. sein Kunde verpflichtet, sich vor der Vornahme von Werbehandlungen zu vergewissern, dass E-Mails tatsächlich nur an solche Empfänger verschickt werden, die eine Einwilligung im Sinne dieser Aufnahmekriterien erteilt haben; diese Einwilligung hat sich nicht nur auf den Versand durch Dritte, sondern auch auf den Versand von Mails durch den Versender selbst bzw. seinen Kunden zu beziehen.
- Die Beschaffung von Adressdaten für Dritte (etwa durch Co-Sponsoring) muss für den Nutzer transparent sein. Insbesondere dürfen auf solche Weise beschaffte Daten nur für Sendungen genutzt werden, wenn zum Zeitpunkt der Sammlung
- die Unternehmen, für welche die Adressdaten generiert wurden, eindeutig namentlich und unter Angabe der Branche einzeln benannt werden,
- der Zugang zu der Liste der Unternehmen musste für den Nutzer eindeutig möglich und unkompliziert sein und
- die Anzahl der Unternehmen bzw. Personen, für welche die Adressdaten erhoben werden, so reduziert wird, dass die Weiterleitung der Nutzerdaten an einen unverhältnismäßig großen Kreis Dritter ausgeschlossen ist und dem Nutzer ermöglicht, die Tragweite und den Umfang seiner Einwilligung mühelos zu verstehen und den rechtmäßigen Umgang mit seinen Daten zu kontrollieren.
Zu Klarstellung sei darauf hingewiesen, dass die Unternehmen, für die die Adressdaten generiert werden, diese Adressdaten nicht an Dritte weitergeben dürfen, ohne dass zuvor vom Nutzer dafür eine weitere Einwilligung gesondert eingeholt wurde.
- Das Sammeln von Adressdaten für Dritte (etwa durch Co-Sponsoring) sollte gegenüber dem Nutzer transparent sein. Insbesondere sollten so beschaffte Adressdaten für ein Mailing nur genutzt werden, wenn die Anzahl der Unternehmen bzw. Personen, für die die Adressdaten gesammelt wurden, 10 nicht übersteigt.
- Es wird empfohlen, das DMARC-Verfahren zu evaluieren und entsprechende DNS Records versenderseitig einzusetzen, so dass ISPs als Empfänger entsprechend den vorgegebenen Parametern empfangene E-Mails prüfen können. Wenn das Verfahren eingesetzt wird, müssen Reporting-E-Mail-Adressen so definiert sein, dass durch ISPs versendete Reports vom zertifizierten Versender oder dessen Kunde(n) verarbeitet werden.
- Das Verfahren DKIM (DomainKeys Identified Mail) ist spätestens ab erfolgreicher Zertifizierung durch die CSA für alle zu zertifizierenden Server/IP-Adressen einzusetzen. Die in dem DKIM „d=“ Tag verwendete Domäne muss in einem Whois-Eintrag entweder den zertifizierten Versender oder den betroffenen Kunden des zertifizierten Versenders anzeigen.
- In den Header der E-Mail muss ein „List-Unsubscribe“ eingefügt werden. Die angegebenen Links müssen eine erleichterte Abmeldung mindestens auf Listenebene bewirken. Der List-Unsubscribe-Header enthält mindestens einen HTTP-Link. Der Versender kann dem Nutzer eine Bestätigungs-E-Mail für eine erfolgte Abmeldung übersenden. Ausnahmen von dieser Verpflichtung können geltend gemacht werden, wenn eine Abmeldung in der vorgenannten Weise nicht möglich und eine automatisch generierte E-Mail aufgrund der Art des Service nicht erforderlich oder möglich ist. In solchen Ausnahmefällen entscheidet die Beschwerde-Hotline. Im Falle einer Ausnahme muss ein „List-Help-Link“ (siehe RFC 2369) in die Kopfzeile eingefügt werden. Der Link muss zu einer Hilfe- oder Login-Seite führen, die dem Empfänger erklärt, wie er sich von einem weiteren Mailing abmelden kann, bzw. weshalb dies aus zwingenden rechtlichen Gründen, die zu benennen sind, nicht möglich ist.
- Die DKIM-Fehlerberichterstattung durch den Empfänger muss durch Eintragungen oder Erweiterungen in den entsprechenden DNS Records ermöglicht werden. DKIM-Fehlerberichte müssen dem zertifizierten Versender oder dessen Kunden zugestellt werden (siehe RFC6651).
Archived Selligent CSA T&C
Not applicable yet